Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum "einfachen" Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses "verwirklichte Recht" Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden - und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz - die BaustellV "dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen". Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu "überstehen", sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) soll bei der Modernisierung und Vereinheitlichung eines weit verzweigten Rechtsgebiets neue Meilensteine setzen. Angepasst an die DS-GVO und aufbauend auf der E-Privacy-Richtlinie (EPRL) greift es dabei auf zahlreiche frühere Begrifflichkeiten zurück, nimmt jedoch auch vielseitige eigene Bestimmungen vor. Der Berliner Kommentar TTDSG nimmt das komplexe Regelungsdickicht samt relevanter Bezüge zu TKG, TMG und zugrundeliegenden EU-Regelungen jetzt systematisch in den Blick. Was genau neu zu beachten ist, erläutert ein erstklassiges Autorenteam aus Aufsichtsbehörde, Unternehmenspraxis, Anwaltschaft und Forschung mit viel Praxisbezug. Pflichtlektüre für Datenschutzverantwortliche und alle, die einen praxisnahen Überblick über die Neuerungen und Auswirkungen des neuen Rechts suchen.
Zwar ist die Rezeption historischer Inhalte in der Populärkultur ein etabliertes Forschungsfeld, doch haben die Text-Bild-Narrationen dieses Mediums - verglichen etwa mit Computerspielen - bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden.Neben den fachwissenschaftlichen Aufsätzen zu diesem Themenkomplex beinhaltet das Jahrbuch auch weitere Beiträge zur Aufklärungsforschung im öffentlichen Diskurs sowie Projekt- und Tagungsberichte, Miszellen und Rezensionen.
Das 18. Jahrhundert in Comics
Große Herausforderungen - starke Unterstützung: Wie dynamisch sich das Klimaschutzrecht derzeit entwickelt, zeigt die Neuauflage dieses Gesamtkommentars. Praxisnah und pointiert, mit vielen instruktiven Beiträgen und unter Berücksichtigung des einschlägigen Steuerrechts und wichtiger Querschnittsthemen stellt das Werk erneut die jüngsten Entwicklungen dar: Klimaschutz-Beschluss des BVerfG, Novellierungen des KSG Bund und des KSG NRW, neues EU-Klimagesetz und EU-Klimapaket, Beginn der ersten Handelsperiode des BEHG, Ziele des Koalitionsvertrages der neuen Bundesregierung, Ergebnisse des Klimagipfels von Glasgow.Dem Tempo der fortlaufenden Neuerungen wird auch ein digitales Add-on gerecht: Als Nutzerin und Nutzer des Werkes haben Sie jederzeit Zugriff auf weitergehende, hochaktuelle Informationen!
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH IX ZR 285/14) und aktuell gültigem Gesetz (
102 StaRUG) haben Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer grundsätzlich regelmäßig zu prüfen, ob bei Feststellung einer buchmäßigen bzw. handelsrechtlichen Überschuldung die Fortführung des Unternehmens noch wahrscheinlich ist und die Mandantin weiterhin zahlungsfähig bleibt. Wie Sie von Auftragsannahme an aus haftungsrechtlicher Sicht sicher agieren, stellen Thomas Uppenbrink und Sebastian Frank in der bereits 2. Auflage auf Basis vielseitiger Erfahrungswerte bei der Anwendung des aktuellen Rechts zusammen.