Auf Grund der essentiellen Divergenz praventiver sowie tatschuldbezogener Gesichtspunkte kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Falle denkbar sind, in welchen praventive und tatschuldbezogene Gesichtspunkte sich widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen prajudizieren. Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist.