Eine "Weiberherrschaft" war im 18. Jahrhundert an sich nicht ungewöhnlich - ungewöhnlich aber war, dass Kaiserin Maria Theresia das Geschäft des Regierens als ihre persönliche Aufgabe derart ernst nahm und mit äußerster Akribie betrieb. Damit unterschied sie sich von vielen europäischen Monarchen, die lieber ihren Neigungen nachgingen und die Amtsgeschäfte gern anderen überließen. Dass Maria Theresia nicht nur in dieser Hinsicht eine außergewöhnliche Frau war, zeigt diese eindrucksvolle Biographie.
Das SGB unterscheidet zwischen verschiedenen Rehabilitationsleitungsträgern, die in unterschiedlichen Gesetzen verortet sind. Träger von Leistungen können bspw. sein die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der Sozialhilfe, Agenturen für Arbeit, Träger der Jugendhilfe.
In dem Werk wird zum einen aufgezeigt, welche Rehabilitationsträger es nach den Regelungen des SGB gibt und in welcher Situation sie für einen Rehabilitationsantrag zuständig sind. Es geht dabei insbesondere um die Abgrenzung von Zuständigkeiten, wenn Reha-Träger für die gleichen Leistungsgruppen zuständig sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Anspruchsvoraussetzungen nach den Leistungsgesetzen der jeweiligen Reha-Träger zu prüfen und welche Leistungsangebote die einzelnen Träger haben. Berücksichtigt sind die ab 1.1.2020 geltenden Eingliederungshilfeeleistungen.
Autor:
Prof. Dr. Torsten Schaumberg, Hochschule Nordhausen, Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften