Anders als in Zweipersonenkonstellationen besteht in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs Anlass, die Definition des Arbeitgeberbegriffs zu hinterfragen. Der Dritte übt neben dem Vertragsarbeitgeber Arbeitgeberfunktionen aus, sodass sich die Frage stellt, wie er unter dem Arbeitgeberbegriff erfasst werden kann. Untersucht werden das Individualarbeitsrecht, das kollektive Arbeitsrecht und das Internationale Zivilprozess- und Privatrecht. Neben der deutschen Rechtsordnung werden auch das französische, englische und US-amerikanische Recht beleuchtet.