Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen können nur dann gemeinnützig sein, wenn sie die Allgemeinheit fördern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fördert und damit gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehörigen eines Geschlechts fördert oder ihre Förderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhängig macht.
Die Arbeit untersucht, ob und inwiefern der Käufer bei nur geringfügigen Sachmängeln der Kaufsache Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Es wird gezeigt, dass unbedeutende Bagatellen mangels sachmangelrelevanter Abweichung keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers begründen. Ferner werden die Auswirkungen geringfügiger Sachmängel auf die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers analysiert, von der Leistungsabwicklung über den Nacherfüllungsanspruch bis zu den nachrangigen Gewährleistungsrechten.
Der Kreditscore entscheidet regelmäßig über den Abschluss von Kreditverträgen. Hierbei handelt es sich um eine Methode zur Quantifizierung von Vertrauen, da der Kreditscore die »Vertrauensfrage Kreditvergabe« numerisch beantwortet. Neben einer interdisziplinären Einführung in das Kreditscoring in Zeiten künstlicher Intelligenz und Big Data befasst sich die Untersuchung mit den Transparenzanforderungen, die das Bankaufsichts- und Datenschutzrecht an das Kreditscoring stellen.
Anders als in Zweipersonenkonstellationen besteht in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs Anlass, die Definition des Arbeitgeberbegriffs zu hinterfragen. Der Dritte übt neben dem Vertragsarbeitgeber Arbeitgeberfunktionen aus, sodass sich die Frage stellt, wie er unter dem Arbeitgeberbegriff erfasst werden kann. Untersucht werden das Individualarbeitsrecht, das kollektive Arbeitsrecht und das Internationale Zivilprozess- und Privatrecht. Neben der deutschen Rechtsordnung werden auch das französische, englische und US-amerikanische Recht beleuchtet.
Die Abhandlung widmet sich der historischen Entwicklung der Verfassungsgerichte der Länder. Zunächst wird anhand der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Thüringen untersucht, welche Pfadabhängigkeiten zwischen den jeweiligen Weimarer Landesstaatsgerichtshöfen und den heutigen Landesverfassungsgerichten bestehen und welche Eigenheiten feststellbar sind. Sodann wird beleuchtet, welche sonstigen Einflussfaktoren die Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit nach 1945 maßgeblich prägten.
Wer war dieses »Schwabacher Wunderkind« Jean-Philippe Baratier (1721-1740)? Ein vom Vater extrem gefördertes und gefordertes Multi-Talent. Einer, der als Kind viele Sprachen beherrschte, als Jugendlicher auf unterschiedlichsten Wissensgebieten streitlustig publizierte. Einer, der in die Berliner Akademie als ihr jüngstes Mitglied aufgenommen wurde. Einer, der beachtliche Projekte zum damals hochaktuellen Problem der Längengradberechnung vorlegte. Aber auch einer, der am Ende gegen väterliche Autorität und religiöse Zwänge aufbegehrte.
Das Drei-Stufen-Modell, mit dem das Bundesarbeitsgericht die nachträgliche Änderung von Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung einer Wirksamkeitskontrolle unterzieht, hat immense praktische Bedeutung. Die Arbeit widmet sich der Frage der Berechtigung des Modells. Unter kritischer Würdigung des bereits kontrovers geführten Diskurses sowie europarechtlicher Indikatoren zeigt die Untersuchung insbesondere dogmatische Schwächen auf und bietet Lösungsansätze sowie einen Kodifikationsvorschlag.