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Opfer und Institution im Besonderen Teil des Strafrechts.

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Die Strafrechtsreformen zum Schutz Berufsangehöriger werden regelmäßig anhand der Zwecksetzung »Opferschutz« begründet. Spürt man diesem Anliegen nach, ergeben sich erhebliche strafrechtstheoretische Komplikationen. Die Untersuchung arbeitet das am Beispiel der 114 und 188 StGB heraus: Individualschutz ist im Recht nur soweit maßgeblich, als er sich den zweckmäßigen Verlaufsformen der normativen Ordnung, also Personen- und Institutionenschutz, dienstbar machen lässt.