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Die Ausnahmen vom Geschäftsgeheimnisschutz

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5 GeschGehG sieht insgesamt vier Ausnahmen von den Verboten des 4 vor. Die Ausnahmen weisen Konkretisierungsbedarf auf. Diese Konkretisierung setzt sich die vorliegende Untersuchung zum Ziel. Dies gilt insbesondere für die Teilschranke zur Ausübung der freien Meinungsäußerung aus 5 Nr. 1, das sonstige Fehlverhalten aus 5 Nr. 2 als auch die Ausnahme zu Gunsten sonstiger legitimer Interessen auf, deren Schutzumfang und Entwicklungspotential die Untersuchung herausarbeitet.