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Der Grundsatz der jugendgemäßen Auslegung.

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2 Abs. 2 JGG verzahnt das Erwachsenen- und Jugendstrafrecht derart, dass die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften weitgehend auch für Jugendliche und Heranwachsende gelten. Hierbei werden deren entwicklungstypische Besonderheiten regelhaft ausgeblendet. Dieser grundlegenden Problematik kann durch den Grundsatz der jugendgemäßen Auslegung begegnet werden. Hierunter versteht man eine strafbarkeitsbegrenzende Auslegung der allgemeinen Strafnormen, die sich an den Besonderheiten Jugendlicher und Heranwachsender orientiert und diese bei der strafrechtlichen Rechtsanwendung berücksichtigt.