Auf Grund der essentiellen Divergenz praventiver sowie tatschuldbezogener Gesichtspunkte kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Falle denkbar sind, in welchen praventive und tatschuldbezogene Gesichtspunkte sich widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen prajudizieren. Im Ergebnis zeigt die Arbeit auf, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens zu verhängen ist.
Kommunalaufsicht geschieht in der Regel durch formlose Beratung. Dergestalt können die Aufsichtsbehörden vorsorglich unterstützen oder nachträglich zur Selbstkorrektur anregen und somit den Einsatz förmlich-repressiver Aufsichtsmittel vermeiden. In der Ab-handlung wird u.a. geklärt, ob ein Beratungsanspruch besteht und wie weit sich ein solcher ggf. erstreckt. Unter Einbeziehung der Ergebnisse einer empirischen Sozialstudie werden Handlungsempfehlungen für kommunale Praktiker herausgearbeitet.