Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts
Produktbeschreibung
Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach
264 Abs. 1 HGB - neben dem Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co, insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht für kleine Gesellschaften i.S.v.
267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens - neben dem Konzernabschluss - in den ersten 5 Monaten des Gj für das Vorjahr einen Konzernlagebericht aufzustellen (
290 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht von Inlandsemittenten (Aktien, Schuldtitel) ist auch Teil des Jahresfinanzberichts gemäß
37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG.Für den Inhalt gelten die Vorschriften zum Lagebericht (
289 bis 289f HGB) bzw. Konzernlagebericht(
315 bis 315d HGB). Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach
317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Ein-klang steht und ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt; dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung hat sich auch da-rauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts beachtet worden sind.Vor diesem Hintergrund werden hier zwei gesonderte Checklisten für die Aufstellung bzw. Prüfung des Lageberichts (Konzernlageberichts, zusammengefassten Lageberichts) angeboten:- Checkliste 1: DRS-Checkliste für Lageberichte, Konzernlageberichte und zusammengefasste Lageberichte (unter Beachtung des HGB sowie DRS 20 vom 24.10.2019),- Checkliste 2: Zusatz-Checkliste, die ggf. vom Abschlussprüfer zusätzlich zur Checkliste 1 eingesetzt wird (Prüfungshandlungen nach IDW PS 350 n.F. vom 12.12.2017).Die o.g. Lageberichts-Checklisten können als Hilfsmittel für die Aufstellung bzw. Prüfung eingesetzt werden (zum Zwecke der Dokumentation).Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres-, Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (
55b WPO), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (
57a WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.
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