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Utilitas Constantiniana.

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Das legislative Wirken Konstantins des Großen auf dem Gebiet des Privatrechts steht in dem Ruf, mit der bis zu Diokletian fortgeführten Tradition des klassischen römischen Rechts zu brechen. Der Vergleich der Rechtssetzung beider Kaiser leidet freilich unter der Asymmetrie der Überlieferung, weil von Konstantin nur regelrechte Gesetze mit punktuellen Neuerungen erhalten sind. Gleichwohl kann man übergreifende Züge ausmachen, auf der einen Seite das Bemühen um die Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Absicht als Teil einer dogmatisch konsequenten Rechtsfortbildung, auf der anderen Seite das gegenläufige Streben nach Rechtssicherheit als dominierendes Element unter den politisch motivierten Entscheidungen.